Freitag, 18. März 2016

Pressemeldung: GEZ / Beitragsservice - Der lange Kampf ist vorbei.

(Sobald die Urteilsbegründung vom BVwfG veröffentlicht wurde folgt von unserem Juristen eine Erklärung dazu. )

Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat nach münd­li­chen Ver­hand­lun­gen am 16./17. März 2016 in ins­ge­samt 18 Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass der Rund­funk­bei­trag für pri­va­te Haus­hal­te ver­fas­sungs­ge­mäß er­ho­ben wird. Einzige Chance wäre noch auf EU Ebene zu klagen.
Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag der Län­der wird seit dem 1. Ja­nu­ar 2013 für jede Woh­nung ein ein­heit­li­cher Rund­funk­bei­trag er­ho­ben, der von den voll­jäh­ri­gen Be­woh­nern zu be­zah­len ist. Der Rund­funk­bei­trag hat die frü­he­re Rund­funk­ge­bühr ab­ge­löst, die an­fiel, wenn ein Rund­funk­emp­fangs­ge­rät zum Emp­fang be­reit­ge­hal­ten wurde. Von der Bei­trags­zah­lung wird auf An­trag aus be­stimm­ten so­zia­len Grün­den sowie bei ob­jek­ti­ver Un­mög­lich­keit des Rund­funk­emp­fangs in der Woh­nung be­freit. Eine Be­frei­ung wegen feh­len­den Be­sit­zes eines Emp­fangs­ge­räts ist nicht vor­ge­se­hen. Die Bei­trags­hö­he ist im Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Vor­schlag der un­ab­hän­gi­gen Kom­mis­si­on zur Er­mitt­lung und Über­prü­fung des Fi­nanz­be­darfs (KEF) zu­nächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat fest­ge­setzt. Die Klä­ger haben Be­schei­de, in denen die be­klag­ten Rund­funk­an­stal­ten rück­stän­di­ge Bei­trä­ge fest­ge­setzt haben, vor allem mit der Be­grün­dung an­ge­foch­ten, nicht im Be­sitz eines Rund­funk­emp­fangs­ge­räts zu sein. Ihre Kla­gen haben in den Vor­in­stan­zen kei­nen Er­folg ge­habt.
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­sio­nen der Klä­ger gegen die Be­ru­fungs­ur­tei­le zu­rück­ge­wie­sen. Die Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz der Län­der für das Rund­funk­recht um­fasst auch die Re­ge­lungs­be­fug­nis für den Rund­funk­bei­trag. Die Kom­pe­tenz­re­ge­lun­gen der Fi­nanz­ver­fas­sung des Grund­ge­set­zes sind nicht an­wend­bar, weil es sich bei dem Rund­funk­bei­trag nicht um eine Steu­er, son­dern um eine rund­funk­spe­zi­fi­sche nicht­steu­er­li­che Ab­ga­be han­delt. Der Rund­funk­bei­trag wird nicht wie eine Steu­er vor­aus­set­zungs­los, son­dern als Ge­gen­leis­tung für die Mög­lich­keit er­ho­ben, die öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk­pro­gram­me emp­fan­gen zu kön­nen. Das Bei­trags­auf­kom­men wird nicht in die Haus­hal­te der Län­der ein­ge­stellt, um die vom Haus­halts­ge­setz­ge­ber be­stimm­ten Ge­mein­las­ten zu fi­nan­zie­ren. Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag dient es der funk­ti­ons­ge­rech­ten Fi­nanz­aus­stat­tung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks. Dem­zu­fol­ge legt der Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag fest, dass Über­schüs­se vom Fi­nanz­be­darf für die fol­gen­de zwei­jäh­ri­ge Bei­trags­pe­ri­ode ab­ge­zo­gen wer­den.
Für diese Art der nicht­steu­er­li­chen Fi­nan­zie­rung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks be­steht die ver­fas­sungs­recht­lich not­wen­di­ge be­son­de­re Recht­fer­ti­gung. Dies folgt zum einen dar­aus, dass der Rund­funk­bei­trag den Vor­teil der Rund­funk­emp­fangs­mög­lich­keit ab­gilt. Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ist ge­eig­net, die­sen Vor­teil zu er­fas­sen. Die An­nah­me, dass Rund­funk­pro­gram­me ty­pi­scher­wei­se in Woh­nun­gen emp­fan­gen wer­den, hält sich in­ner­halb des ge­setz­ge­be­ri­schen Ge­stal­tungs­spiel­raums, weil nach den Er­he­bun­gen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts weit über 90 % der pri­va­ten Haus­hal­te mit Fern­seh­ge­rä­ten aus­ge­stat­tet sind. Auch muss­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber nicht an der ge­rä­te­ab­hän­gi­gen Rund­funk­ge­bühr fest­hal­ten, weil deren Ver­ein­bar­keit mit dem Ver­fas­sungs­ge­bot der Ab­ga­ben­ge­rech­tig­keit zu­min­dest zwei­fel­haft war. Ins­be­son­de­re die Ver­brei­tung mul­ti­funk­tio­na­ler Emp­fangs­ge­rä­te führ­te dazu, dass das ge­büh­ren­pflich­ti­ge Be­reit­hal­ten eines Emp­fangs­ge­räts gegen den Wil­len der Be­sit­zer nicht mehr fest­ge­stellt wer­den konn­te.
Zum an­de­ren stellt die Er­he­bung einer nicht­steu­er­li­chen Ab­ga­be nach der bin­den­den Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die dem öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk ge­mä­ße Fi­nan­zie­rung dar. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geht davon aus, dass die Rund­funk­an­stal­ten da­durch in die Lage ver­setzt wer­den, den klas­si­schen, der Viel­falt­si­che­rung ver­pflich­te­ten Rund­funk­auf­trag unter den Be­din­gun­gen der dua­len Rund­funk­ord­nung zu er­fül­len, ohne in eine mit der Rund­funk­frei­heit un­ver­ein­ba­re, weil die Viel­falt ge­fähr­den­de Ab­hän­gig­keit von Wer­be­ein­nah­men oder staat­li­chen Zu­schüs­sen zu ge­ra­ten.
Nach al­le­dem ist es ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, eine Be­frei­ungs­mög­lich­keit bei feh­len­dem Ge­rä­te­be­sitz zu er­öff­nen. Dies würde das ge­setz­li­che Ziel, eine mög­lichst gleich­mä­ßi­ge Er­he­bung des Bei­trags zu ge­währ­leis­ten, kon­ter­ka­rie­ren. Hinzu kommt, dass der Nach­weis, nicht über ein Emp­fangs­ge­rät zu ver­fü­gen, auf­grund der tech­ni­schen Ent­wick­lung mit an­ge­mes­se­nem Auf­wand nicht mehr ver­läss­lich er­bracht wer­den kann.
Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ver­stößt nicht zu Las­ten der Per­so­nen, die eine Woh­nung al­lei­ne in­ne­ha­ben, gegen das Gebot der Gleich­be­hand­lung, weil hier­für ein hin­rei­chen­der sach­li­cher Grund be­steht: Die Woh­nung stellt den ty­pi­schen Ort des Pro­gram­m­emp­fangs dar und er­mög­licht es, die Bei­trä­ge ohne tat­säch­li­chen Er­mitt­lungs­auf­wand zu er­he­ben. Dar­auf durf­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber an­ge­sichts der Viel­zahl der bei­trags­re­le­van­ten Sach­ver­hal­te, der Häu­fig­keit der Bei­trags­er­he­bung und der Bei­trags­hö­he ab­stel­len.
BVerwG 6 C 6.15 - Ur­teil vom 18. März 2016


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